|
11.11.2011
EU-Rente:
Erwerbsunfähigkeit im Sinne der Rentenversicherung liegt vor, wenn infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte eine dauernde regelmäßige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt oder nur noch ein geringes Arbeitseinkommen erzielt werden kann. Die Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zum 31.12.2000 abgeschafft und durch die Rente wegen voller Erwerbsminderung (Erwerbsminderungsrente) ersetzt. Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird jedoch weiterhin gezahlt, wenn der Anspruch darauf vor dem 01.01.2001 entstanden ist. Sie wird – allerdings unter zusätzlicher Berücksichtigung einer Zurechnungszeit - wie eine Altersrente berechnet.
Hinsichtlich Gewährung dieser EU-Rente kommt es nicht darauf an, ob noch entsprechende Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, sondern es kommt dauf an, ob aus rein medizinischer Sicht Erwerbsfähigkeit noch vorhanden ist. Wer gesundheitlich eingeschränkt ist, dem sind immer noch andere Berufsfelder zumutbar. Die Gewährung dieser Rentenform ist auch nicht mehr so einfach, wie in den letzten Jahren, da es immer mehr Gutachter-Verfahren gegeben hat.
Wir haben Ihnen weitergeholfen ? Dann sagen Sie es bitte weiter auf:
|